AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge und sonstigen Geschäftsbeziehungen des Ingenieurbüros Grundei mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Stand: Juli 2026.

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§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Aufträge und sonstigen Geschäftsbeziehungen des Ingenieurbüros Grundei, Inhaber Andreas Grundei (im Folgenden: „Auftragnehmer“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: „Auftraggeber“). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(2) Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers sind insbesondere Hardware- und Systementwicklung, Embedded-Software-Entwicklung, Messtechnik und Verifikation sowie die Beschaffung und Fertigung von Prototypen und Kleinserien.

(3) Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung ausführt.

(4) Individuelle Vereinbarungen, die mit dem Auftraggeber im Einzelfall getroffen werden (einschließlich Nebenabreden und Änderungen), gehen diesen AGB vor. Maßgebend für deren Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag oder eine Bestätigung des Auftragnehmers in Textform.

(5) Erklärungen in Textform (E-Mail genügt) erfüllen das Schriftformerfordernis dieser AGB, soweit nicht ausdrücklich Schriftform verlangt wird.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist vereinbart wird. Angebote mit Bindungsfrist gelten für vier (4) Wochen ab Angebotsdatum. Bei Angeboten, die Bauteil- oder Fertigungskosten Dritter enthalten, gilt die Bindung nur unter dem Vorbehalt unveränderter Preise und Verfügbarkeit dieser Leistungen.

(2) Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

(3) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird bei Auftragserteilung festgelegt. Maßgebend ist die vom Auftragnehmer bestätigte Leistungsbeschreibung bzw. Spezifikation.

(4) Angebotsunterlagen, Konzeptskizzen, Kalkulationen und Machbarkeitsaussagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungsausführung

(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den jeweils gültigen einschlägigen Normen und Vorschriften.

(2) Der Auftragnehmer ist in der Wahl der Entwicklungsmethodik, der eingesetzten Werkzeuge und der Arbeitszeitgestaltung frei, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ein bestimmter Arbeitsort wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

(3) Entwicklungsleistungen sind ihrer Natur nach ergebnisoffen. Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Spezifikation; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Marktfähigkeit oder das Erreichen von Kennwerten, die nicht ausdrücklich als Spezifikation vereinbart wurden, sind nicht Vertragsgegenstand.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5) Arbeiten beim Auftraggeber vor Ort setzen freien Zugang zu den betroffenen Anlagen, Räumen und Systemen während der vereinbarten Zeiten voraus. Erforderliche Genehmigungen und Freigaben Dritter hat der Auftraggeber auf eigene Kosten zu veranlassen.

§ 4 Mitwirkungspflichten und Beistellungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Spezifikationen, Schnittstellenbeschreibungen, Normanforderungen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

(2) Beigestellte Hardware, Muster, Bauteile, Design-Daten, Software, Lizenzen und Zugänge (im Folgenden „Beistellungen“) sind funktionsfähig, frei von Rechten Dritter und rechtzeitig bereitzustellen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Beistellungen und Vorgaben; eine Prüfpflicht des Auftragnehmers besteht insoweit nicht.

(3) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und erteilt erforderliche Freigaben und Rückmeldungen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen. Verzögerungen aus verspäteter Mitwirkung verlängern die Leistungsfristen angemessen.

(4) Führt die Verletzung von Mitwirkungspflichten zu einer nicht unwesentlichen Unterbrechung der Leistungserbringung, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach dem vereinbarten Stundensatz sowie nachgewiesene Mehrkosten zu berechnen.

(5) Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Vor Arbeiten an Systemen des Auftraggebers hat er eine vollständige, wiederherstellbare Datensicherung zu erstellen.

§ 5 Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Änderungswünsche des Auftraggebers sind in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer prüft die Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Kosten und unterbreitet ein Änderungsangebot.

(2) Bis zur Einigung über eine Änderung setzt der Auftragnehmer die Arbeiten auf Basis des bisherigen Leistungsumfangs fort. Der Aufwand für die Prüfung und Kalkulation umfangreicher Änderungswünsche kann nach vorheriger Ankündigung berechnet werden.

(3) Stellt sich nach Auftragsbeginn heraus, dass der vereinbarte Leistungsumfang um mehr als 20 % überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und beide Parteien vereinbaren die Anpassung des Auftrags.

§ 6 Leistungsfristen, Bauteilverfügbarkeit

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Vereinbarte Fristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständiger Bereitstellung der vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungsleistungen und Beistellungen.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die auf Lieferfristen, Preisänderungen, Abkündigungen (EOL) oder Allokation bei Bauteilen und Fertigungsdienstleistern beruhen, sofern er die betroffenen Leistungen ordnungsgemäß und rechtzeitig beschafft hat. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich und schlägt, soweit möglich, gleichwertige Alternativbauteile vor. Die Freigabe von Alternativbauteilen erfolgt durch den Auftraggeber.

(3) Bei höherer Gewalt (unvorhersehbare, von außen kommende Ereignisse, die auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht abwendbar sind, einschließlich Lieferkettenunterbrechungen, behördlicher Maßnahmen und Cyberangriffen) ruhen die Pflichten beider Parteien für die Dauer des Ereignisses. Das Ereignis ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen.

(4) Terminverschiebungen durch den Auftraggeber sind mindestens sieben (7) Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin in Textform mitzuteilen. Bereits angefallener Aufwand und nicht mehr vermeidbare Kosten Dritter werden berechnet.

§ 7 Abnahme

(1) Soweit der Auftragnehmer ein Werk schuldet, ist die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Der Auftragnehmer zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an.

(2) Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen anhand der vereinbarten Spezifikation und erklärt die Abnahme in Textform. Verweigert er die Abnahme, hat er die geltend gemachten Abweichungen von der Spezifikation nachvollziehbar zu bezeichnen.

(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Prüffrist ungenutzt verstreichen lässt oder die Leistung produktiv nutzt bzw. in Verkehr bringt.

(4) Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Teilabnahmen abgrenzbarer Leistungsteile (z. B. Meilensteine, Hardware- oder Firmware-Stände) sind zulässig.

§ 8 Lieferung von Hardware, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

(1) Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, ab Sitz des Auftragnehmers. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Auftraggeber oder an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.

(2) Bei Prototypen und Kleinserien sind Mengenabweichungen von bis zu 10 % nach oben und unten, mindestens jedoch von einer Einheit, zulässig und werden entsprechend abgerechnet.

(3) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder weiterzuveräußern; er tritt die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe des offenen Betrages an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes.

(4) Der Auftraggeber hat die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Mängel zu prüfen. Es gilt § 377 HGB.

(5) Fertigungsmittel wie Schablonen, Prüfadapter, Vorrichtungen und Testfixtures bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn deren Herstellungskosten anteilig in Rechnung gestellt wurden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 9 Prototypen, Serienreife, Konformität und Zulassungen

(1) Prototypen, Muster und Vorserienstände dienen ausschließlich Entwicklungs-, Test- und Bewertungszwecken. Sie sind keine serienreifen Produkte, nicht für den Einsatz in sicherheitsrelevanten Anwendungen bestimmt und dürfen nicht ohne eigene Qualifizierung des Auftraggebers in Verkehr gebracht werden.

(2) Konformitätsbewertungen, Prüfungen und Zertifizierungen (insbesondere CE-Kennzeichnung, EMV-, Sicherheits-, Funk- und Umweltprüfungen) sind nur bei ausdrücklicher Beauftragung Vertragsgegenstand. Ohne solche Beauftragung schuldet der Auftragnehmer keine Konformität mit Normen oder Richtlinien.

(3) Verantwortlich für das Inverkehrbringen, die Konformitätserklärung, die technische Dokumentation, Produktkennzeichnung und Registrierungspflichten (z. B. ElektroG, VerpackG, BattG) ist der Auftraggeber als Hersteller im Sinne der einschlägigen Vorschriften, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Aussagen zu Bauteil-, Fertigungs- oder Materialeigenschaften beruhen auf Herstellerangaben. Eine eigene Zusicherung dieser Eigenschaften durch den Auftragnehmer ist damit nicht verbunden.

§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Preise. Soweit keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

(2) Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten sowie Auslagen für Bauteile, Fertigungsleistungen, Werkzeuge, Lizenzen und Versand werden nach Aufwand bzw. Nachweis zusätzlich berechnet, soweit nicht ausdrücklich als eingeschlossen vereinbart.

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

(4) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Nach Fristablauf gerät der Auftraggeber in Verzug; der offene Betrag ist mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

(5) Einwendungen gegen eine Rechnung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zugang, unter Angabe eines substantiierten Grundes in Textform mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen — insbesondere in Höhe der Material- und Fremdleistungskosten — sowie Teilrechnungen entsprechend erbrachter Leistungen zu stellen. Bei Aufträgen über mehr als 3 Monate Laufzeit erfolgt die Abrechnung monatlich.

(7) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückzustellen.

(8) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

§ 11 Mehraufwand

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zusätzlichen, im Vertrag nicht vereinbarten Aufwand zu berechnen, insbesondere bei:

(2) Mehraufwand wird vor Ausführung angezeigt, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Einwände gegen abgerechneten Mehraufwand sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang, in Textform darzulegen.

§ 12 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

(1) Der Auftraggeber erhält an den speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Schaltpläne, Layouts, Stücklisten, Fertigungsdaten, Firmware-Quellcode und Dokumentation) mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die vereinbarten Zwecke, einschließlich des Rechts zur Fertigung, Weiterentwicklung und Verwertung.

(2) Ein ausschließliches Nutzungsrecht (Exklusivität) wird nicht durch diese AGB, sondern nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform eingeräumt. Eine solche Vereinbarung bedarf der Bestimmung ihres sachlichen, räumlichen und zeitlichen Umfangs sowie einer gesonderten Vergütung. Auch im Fall einer Exklusivitätsvereinbarung bleibt das Recht des Auftragnehmers zur eigenen Nutzung der Arbeitsergebnisse für interne Zwecke sowie zur Weiterentwicklung eigener Bibliotheken und Lösungsbausteine vorbehalten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 UrhG); § 12 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Bis zur vollständigen Bezahlung ist die Nutzung der Arbeitsergebnisse nur zu Test- und Bewertungszwecken zulässig.

(4) Rechte an vorbestehendem Know-how, Verfahren, Werkzeugen, Bibliotheken, Bauteil- und Design-Blöcken, Skripten sowie generischen Lösungsansätzen des Auftragnehmers bleiben unberührt. Der Auftraggeber erhält hieran, soweit für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich, ein einfaches, übertragbares Nutzungsrecht. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, solche Bestandteile in anderen Projekten zu verwenden.

(5) Die Übergabe von Quellcode und Entwicklungsdateien erfolgt nur, soweit dies vereinbart ist. Ohne besondere Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer die Übergabe der zur Fertigung und zum Betrieb erforderlichen Daten in gängigen Ausgabeformaten.

(6) Enthaltene Open-Source-Komponenten unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen; der Auftragnehmer weist die verwendeten Komponenten und Lizenzen auf Anforderung nach. Für die Einhaltung der Lizenzpflichten beim Inverkehrbringen ist der Auftraggeber verantwortlich.

(7) Weitergehende Rechte, insbesondere die Übertragung von Schutzrechten, die Einräumung von Unterlizenzen sowie die Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Die Übertragung auf ein mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG wird nicht ohne sachlichen Grund verweigert.

§ 13 Rechte Dritter

(1) Der Auftragnehmer schuldet keine Recherche zur Schutzrechtslage. Eine Freiheits- oder Patentrecherche ist nur bei ausdrücklicher Beauftragung Vertragsgegenstand.

(2) Werden Arbeitsergebnisse nach Vorgaben, Designs, Spezifikationen oder Beistellungen des Auftraggebers erstellt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf diesen Vorgaben beruhen.

§ 14 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistung umfasst ausschließlich die vereinbarten und beauftragten Leistungen nach dem vereinbarten Spezifikationsstand.

(2) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung der Abweichung von der Spezifikation und der zur Reproduktion erforderlichen Bedingungen anzuzeigen.

(3) Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme bzw. ab Gefahrübergang, soweit nicht die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten oder Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit betroffen sind.

(5) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf Beistellungen, Vorgaben oder Änderungen des Auftraggebers, auf Eingriffe Dritter, auf Betrieb außerhalb der spezifizierten Grenzwerte oder auf natürliche Alterung zurückzuführen sind.

(6) Eine Gewähr für die Eignung der Arbeitsergebnisse im Gesamtsystem des Auftraggebers oder für die Ordnungsmäßigkeit der Gesamtanlage wird nicht übernommen, soweit dies nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.

§ 15 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischen und vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf 10.000.000,00 EUR je Schadensfall. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Rückrufkosten und entgangenen Gewinn ist im Rahmen von Absatz 2 ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch Betriebsmittel oder Systeme, die nicht Gegenstand des Auftrags waren, sowie nicht für Folgen einer Nutzung von Prototypen entgegen § 9.

(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer des Auftragnehmers.

§ 16 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Pflicht gilt für drei (3) Jahre über das Vertragsende hinaus fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie unbefristet.

(2) Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen an Unterauftragnehmer weitergeben, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und diese entsprechend verpflichtet wurden.

(3) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragserfüllung und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG). Näheres regelt die Datenschutzerklärung unter https://www.grundei.tech/datenschutz.html.

(4) Berichte, Messprotokolle, Dokumentation und sonstige im Rahmen des Auftrags erstellte Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit sie nicht Arbeitsergebnisse nach § 12 sind.

§ 17 Referenznennung

Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen und Firmenname und Logo zu diesem Zweck verwenden. Eine Beschreibung von Projektinhalten erfolgt nur nach gesonderter Freigabe.

§ 18 Unterauftragnehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte einzusetzen, insbesondere für Fertigung, Bestückung, Prüfung und Materialbeschaffung. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt beim Auftragnehmer.

§ 19 Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und für zwölf (12) Monate nach Vertragsende keine Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer des Auftragnehmers, die im Rahmen des Auftrags tätig waren, abzuwerben oder in ein Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zu übernehmen. Bei Verstoß ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden geltend zu machen.

§ 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers (Jülich) als Gerichtsstand vereinbart. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Die Abtretung von Rechten aus dem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt die gesetzliche Regelung.

Ingenieurbüro Grundei · Inhaber: Andreas Grundei · Stand: Juli 2026